Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 431

§ 431 – Rechtsmittelverfahren

(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Einwendungen vorbringt und normal normal im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist. normal normal normal arabic Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert. (2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden ist. (3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen. (4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung angefochten, kann über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.

Kurz erklärt

  • Im Rechtsmittelverfahren wird die Einziehung nur geprüft, wenn der Einziehungsbeteiligte Einwendungen erhebt und im vorherigen Verfahren nicht gehört wurde.
  • Wenn die Prüfung auch den Schuldspruch betrifft, nutzt das Gericht die bisherigen Feststellungen, es sei denn, die Einwendungen erfordern eine neue Prüfung.
  • Im Berufungsverfahren gilt die Regelung nicht, wenn gleichzeitig über ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten entschieden wird.
  • Im Revisionsverfahren müssen Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb einer bestimmten Frist vorgebracht werden.
  • Bei Anfechtung nur der Höhe der Entschädigung kann das Gericht durch Beschluss entscheiden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen.