Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 360

§ 360 – Keine Hemmung der Vollstreckung

(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt. (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

Kurz erklärt

  • Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stoppt nicht die Vollstreckung des Urteils.
  • Die Vollstreckung kann weiterhin fortgesetzt werden.
  • Das Gericht hat die Möglichkeit, die Vollstreckung aufzuschieben.
  • Das Gericht kann auch eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
  • Diese Entscheidungen liegen im Ermessen des Gerichts.