Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 101b

§ 101b – Statistische Erfassung; Berichtspflichten

(1) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c, 100g und 100k Absatz 1 und 2. Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. Über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet. (2) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100a sind anzugeben: die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 angeordnet worden sind; normal normal die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen; normal normal die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2; normal normal die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System nach § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 a) im richterlichen Beschluss angeordnet wurde und normal normal b) tatsächlich durchgeführt wurde. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (3) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100b sind anzugeben: die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100b Absatz 1 angeordnet worden sind; normal normal die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100b Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen; normal normal die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2; normal normal die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System tatsächlich durchgeführt wurde. normal normal normal arabic (4) In den Berichten über Maßnahmen nach § 100c sind anzugeben: die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind; normal normal die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2; normal normal ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist; normal normal die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen; normal normal die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen; normal normal die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer; normal normal wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Absatz 4, § 100e Absatz 5 unterbrochen oder abgebrochen worden ist; normal normal ob eine Benachrichtigung der betroffenen Personen (§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist; normal normal ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden; normal normal ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden; normal normal wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen; normal normal die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten. normal normal normal arabic (5) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100g sind anzugeben: unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3 a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden; normal normal b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden; normal normal c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden; normal normal normal alpha normal normal untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1; normal normal b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2; normal normal c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3; normal normal d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren; normal normal e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (6) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100k sind jeweils unterschieden nach Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 anzugeben: die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen angeordnet worden sind; normal normal die Anzahl der Anordnungen, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen; normal normal untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Nutzungsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung a) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren; normal normal b) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren. normal normal normal alpha normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Länder und der Generalbundesanwalt müssen jährlich bis zum 30. Juni über bestimmte Maßnahmen berichten.
  • Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht über diese Maßnahmen und veröffentlicht sie online.
  • Die Berichte müssen Informationen zu verschiedenen Überwachungsanordnungen und den zugrunde liegenden Straftaten enthalten.
  • Es wird auch dokumentiert, ob und wie oft Überwachungsmaßnahmen durchgeführt wurden und ob sie relevante Ergebnisse lieferten.
  • Die Berichte unterscheiden sich je nach Art der Maßnahme und beinhalten Details zu Anordnungen, Kosten und Erfolgen.