Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 378
§ 378 – Beistand und Vertreter des Privatklägers
Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.
Kurz erklärt
- Der Privatkläger kann einen Rechtsanwalt zur Unterstützung mitbringen.
- Er kann sich auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der eine Vollmacht hat.
- Wenn der Privatkläger durch einen Anwalt vertreten wird, gelten Zustellungen an den Anwalt als gültig.
- Der Anwalt muss die Vertretungsvollmacht nachweisen.
- Der Privatkläger hat somit die Möglichkeit, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.