Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 432
§ 432 – Einziehung durch Strafbefehl
(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend. (2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Bei Anordnung der Einziehung durch Strafbefehl wird dieser auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt.
- Der Einziehungsbeteiligte muss am Verfahren beteiligt sein, um die Zustellung zu erhalten.
- Eine bestimmte Regelung (§ 429 Absatz 3 Nummer 2) findet Anwendung.
- Wenn nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten entschieden wird, gelten weitere Regelungen (§ 434 Absatz 2 und 3).
- Diese Regelungen betreffen die Verfahren und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einziehung.