Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 263

§ 263 – Abstimmung

(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. (2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. (3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen der Verjährung.

Kurz erklärt

  • Für Entscheidungen, die dem Angeklagten schaden, sind zwei Drittel der Stimmen nötig.
  • Die Schuldfrage beinhaltet auch besondere Umstände, die die Strafe beeinflussen können.
  • Diese Umstände können die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
  • Die Schuldfrage bezieht sich nicht auf die Verjährung.
  • Entscheidungen müssen also eine klare Mehrheit haben, um gültig zu sein.