Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 157
§ 157 – Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Kurz erklärt
- Angeschuldigter ist der Beschuldigte, gegen den eine öffentliche Klage erhoben wurde.
- Angeklagter ist der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den das Hauptverfahren eröffnet wurde.
- Es gibt zwei Begriffe: Angeschuldigter und Angeklagter.
- Beide Begriffe beziehen sich auf Personen im Strafverfahren.
- Der Unterschied liegt im Status der rechtlichen Verfahren.