Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 156

§ 156 – Anklagerücknahme

Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.

Kurz erklärt

  • Die öffentliche Klage kann nicht zurückgezogen werden.
  • Dies gilt nach Beginn des Hauptverfahrens.
  • Die Entscheidung ist endgültig.
  • Es gibt keine Möglichkeit, die Klage später abzulehnen.
  • Der Prozess muss fortgeführt werden.