Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 319

§ 319 – Verspätete Einlegung

(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. (2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Eine verspätete Berufung wird vom Gericht als unzulässig abgewiesen.
  • Der Beschwerdeführer kann innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses einen Antrag auf Entscheidung des Berufungsgerichts stellen.
  • In diesem Fall müssen die Akten an das Berufungsgericht gesendet werden.
  • Die Vollstreckung des Urteils wird durch den Antrag nicht gestoppt.
  • Eine bestimmte Vorschrift (§ 35a) gilt ebenfalls in diesem Zusammenhang.