Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 232

§ 232 – Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten

(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. (2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt. (3) Das Protokoll über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen. (4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach § 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird.

Kurz erklärt

  • Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten stattfinden, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und über die Möglichkeit seiner Abwesenheit informiert ist.
  • Es dürfen nur Strafen bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe oder ähnliche Maßnahmen verhängt werden.
  • Höhere Strafen oder Maßnahmen zur Besserung und Sicherung sind in diesem Verfahren nicht erlaubt.
  • Bei einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung nicht ohne den Angeklagten statt.
  • Das Urteil muss dem Angeklagten mit den Gründen zugestellt werden, es sei denn, es wird dem Verteidiger zugestellt.