Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 286
§ 286 – Vertretung von Abwesenden
Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
Kurz erklärt
- Der Beschuldigte kann einen Verteidiger haben.
- Angehörige des Beschuldigten dürfen ihn vertreten.
- Angehörige benötigen dafür keine Vollmacht.
- Der Verteidiger kann im Namen des Beschuldigten handeln.
- Die Vertretung durch Angehörige ist erlaubt.