Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 286

§ 286 – Vertretung von Abwesenden

Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

Kurz erklärt

  • Der Beschuldigte kann einen Verteidiger haben.
  • Angehörige des Beschuldigten dürfen ihn vertreten.
  • Angehörige benötigen dafür keine Vollmacht.
  • Der Verteidiger kann im Namen des Beschuldigten handeln.
  • Die Vertretung durch Angehörige ist erlaubt.