Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 28
§ 28 – Rechtsmittel
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
Kurz erklärt
- Der Beschluss zur Begründetheit der Ablehnung kann nicht angefochten werden.
- Gegen den Beschluss zur Unzulässigkeit oder unbegründeten Zurückweisung der Ablehnung ist sofortige Beschwerde möglich.
- Wenn die Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft, kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.