§ 16 – Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
(1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen. (2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von selbst.
- Nach der Eröffnung kann die Unzuständigkeit nur auf Antrag des Angeklagten festgestellt werden.
- Der Angeklagte muss seinen Einwand vor Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung einbringen.
- Wenn die Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben wurde, kann das Gericht auch deren Befugnis zur Anklage prüfen.
- Die Regelungen zur Einbringung des Einwands gelten auch für die Prüfung der Befugnis der Europäischen Staatsanwaltschaft.