Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 15
§ 15 – Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Gericht nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, kann es ersetzt werden.
- Dies gilt sowohl für rechtliche als auch für tatsächliche Hindernisse.
- Wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, wird ebenfalls ein anderes Gericht eingeschaltet.
- Das zuständige obere Gericht trifft die Entscheidung über den Wechsel.
- Ein gleichstehendes Gericht aus einem anderen Bezirk übernimmt die Untersuchung und Entscheidung.