Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 14
§ 14 – Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Gerichte über die Zuständigkeit streiten, gibt es ein Problem.
- Ein gemeinsames oberes Gericht ist zuständig, um zu entscheiden.
- Dieses oberste Gericht bestimmt, welches Gericht den Fall bearbeiten muss.
- Die Entscheidung betrifft die Untersuchung und die Entscheidung des Falls.
- Ziel ist es, Klarheit über die Zuständigkeit zu schaffen.