§ 29 – Verfahren nach Ablehnung eines Richters
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten. (3) Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden. Die zweiwöchige Frist für die Entscheidung über die Ablehnung beginnt mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch angebracht wird, wenn ein Richter vor oder während der Hauptverhandlung abgelehnt wird, normal mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Begründung, wenn das Gericht dem Antragsteller gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat, das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist schriftlich zu begründen. normal arabic Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf von zwei Wochen statt, so kann über die Ablehnung spätestens bis zu dessen Beginn entschieden werden. (4) Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.
Kurz erklärt
- Ein abgelehnter Richter darf nur dringende Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub erlauben.
- Die Hauptverhandlung muss ohne Unterbrechung mit dem abgelehnten Richter fortgesetzt werden, bis über das Ablehnungsgesuch entschieden ist.
- Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung dürfen nur mit dem abgelehnten Richter getroffen werden, wenn sie dringend sind.
- Über das Ablehnungsgesuch muss innerhalb von zwei Wochen entschieden werden, bevor das Urteil verkündet wird.
- Wenn die Ablehnung begründet ist, muss der Teil der Hauptverhandlung, der nach dem Gesuch stattfand, wiederholt werden, es sei denn, dies ist mit unzumutbarem Aufwand verbunden.