Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 86

§ 86 – Richterlicher Augenschein

Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.

Kurz erklärt

  • Bei einem richterlichen Augenschein wird der aktuelle Zustand des Sachverhalts dokumentiert.
  • Im Protokoll wird festgehalten, was vorgefunden wurde.
  • Es wird auch vermerkt, welche Spuren oder Merkmale möglicherweise erwartet wurden.
  • Fehlende Spuren oder Merkmale werden im Protokoll erwähnt.
  • Dies geschieht in Abhängigkeit von den Besonderheiten des jeweiligen Falls.