Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 87

§ 87 – Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche

(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist. (2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt. (3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft. (4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.

Kurz erklärt

  • Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft oder einem Richter mit einem Arzt durchgeführt, es sei denn, ein Arzt ist offensichtlich nicht nötig.
  • Die Leichenöffnung erfolgt durch zwei Ärzte, wobei einer ein Gerichtsarzt sein muss; der behandelnde Arzt des Verstorbenen darf nicht die Leichenöffnung durchführen.
  • Der behandelnde Arzt kann jedoch zur Leichenöffnung eingeladen werden, um Informationen aus der Krankheitsgeschichte zu geben.
  • Eine bereits beerdigte Leiche kann ausgegraben werden, um sie zu besichtigen oder zu öffnen.
  • Die Anordnung zur Leichenöffnung und Ausgrabung erfolgt durch den Richter oder die Staatsanwaltschaft, wobei Angehörige des Verstorbenen benachrichtigt werden müssen, wenn dies möglich ist und den Untersuchungszweck nicht gefährdet.