Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 94

§ 94 – Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen. (4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

Kurz erklärt

  • Beweismittel müssen sicher verwahrt oder gesichert werden.
  • Wenn Gegenstände im Besitz einer Person sind und nicht freiwillig herausgegeben werden, ist eine Beschlagnahme notwendig.
  • Diese Regelungen gelten auch für Führerscheine, die eingezogen werden können.
  • Die Herausgabe von beweglichen Sachen folgt bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
  • Es gibt spezielle Paragraphen, die die Herausgabe regeln.