Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 5
§ 5 – Maßgebendes Verfahren
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
Kurz erklärt
- Während der Verbindung ist der Straffall entscheidend.
- Der Straffall muss zur Zuständigkeit eines höheren Gerichts gehören.
- Die Verbindung bezieht sich auf ein laufendes Verfahren.
- Der Straffall beeinflusst den Verlauf des Verfahrens.
- Es gilt die rechtliche Situation des schwereren Straffalls.