Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 5

§ 5 – Maßgebendes Verfahren

Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.

Kurz erklärt

  • Während der Verbindung ist der Straffall entscheidend.
  • Der Straffall muss zur Zuständigkeit eines höheren Gerichts gehören.
  • Die Verbindung bezieht sich auf ein laufendes Verfahren.
  • Der Straffall beeinflusst den Verlauf des Verfahrens.
  • Es gilt die rechtliche Situation des schwereren Straffalls.