Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 10a
§ 10a – Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
Kurz erklärt
- Straftaten, die im Meer außerhalb des Gesetzesbereichs begangen werden, haben keinen Gerichtsstand.
- In solchen Fällen wird Hamburg als Gerichtsstand festgelegt.
- Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Hamburg.
- Dies gilt nur, wenn kein anderer Gerichtsstand vorhanden ist.
- Der Regelungsbereich betrifft Straftaten auf dem Meer.