Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 136a

§ 136a – Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten. (2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet. (3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

Kurz erklärt

  • Die Freiheit des Beschuldigten darf nicht durch Misshandlung, Zwang oder Täuschung eingeschränkt werden.
  • Zwang ist nur erlaubt, wenn es das Strafverfahrensrecht zulässt.
  • Drohungen mit unzulässigen Maßnahmen oder Versprechen von nicht vorgesehenen Vorteilen sind verboten.
  • Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht erlaubt.
  • Das Verbot gilt unabhängig von der Zustimmung des Beschuldigten; Aussagen, die unter Verstoß gegen dieses Verbot gemacht wurden, dürfen nicht verwendet werden.