Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 255
§ 255 – Protokollierung der Verlesung
In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.
Kurz erklärt
- Bei bestimmten Fällen (§§ 253 und 254) kann die Verlesung erwähnt werden.
- Dies geschieht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten.
- Der Grund für die Verlesung muss ebenfalls im Protokoll festgehalten werden.
- Die Regelung betrifft die Dokumentation im Gerichtsprotokoll.
- Es geht um die formale Erwähnung von Verlesungen im Verfahren.