Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 255

§ 255 – Protokollierung der Verlesung

In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.

Kurz erklärt

  • Bei bestimmten Fällen (§§ 253 und 254) kann die Verlesung erwähnt werden.
  • Dies geschieht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten.
  • Der Grund für die Verlesung muss ebenfalls im Protokoll festgehalten werden.
  • Die Regelung betrifft die Dokumentation im Gerichtsprotokoll.
  • Es geht um die formale Erwähnung von Verlesungen im Verfahren.