§ 23 – Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen. (2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.
Kurz erklärt
- Ein Richter darf nicht an der Entscheidung in einem höheren Rechtszug mitwirken, wenn er bereits an der angefochtenen Entscheidung beteiligt war.
- Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Richter, der an der ursprünglichen Entscheidung mitgewirkt hat, ebenfalls ausgeschlossen.
- Wenn die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen ist, gilt der Ausschluss auch für Richter, die an der vorhergehenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug beteiligt waren.
- Die Regelungen gelten auch für Richter, die an Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens mitgewirkt haben.
- Der Ausschluss erfolgt automatisch, ohne dass eine gesonderte Entscheidung nötig ist.