Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 37
§ 37 – Zustellungsverfahren
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. (3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten für Zustellungen.
- Bei Zustellungen an mehrere Empfangsberechtigte wird die Frist nach der letzten Zustellung berechnet.
- Wenn einem Beteiligten eine Übersetzung des Urteils bereitgestellt werden muss, erfolgt die Zustellung des Urteils mit der Übersetzung.
- Die Zustellung an andere Beteiligte geschieht gleichzeitig mit der Zustellung an denjenigen, der die Übersetzung erhält.
- Es gibt spezifische Regelungen für die Zustellung von Urteilen und deren Übersetzungen.