Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 43
§ 43 – Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Kurz erklärt
- Eine Frist, die in Wochen oder Monaten angegeben ist, endet am letzten Tag der entsprechenden Woche oder des Monats.
- Wenn der entsprechende Tag im letzten Monat nicht vorhanden ist, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
- Fällt das Fristende auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag.
- Der Ablauf der Frist wird durch den Tag bestimmt, an dem sie begonnen hat.
- Es gibt spezielle Regelungen für das Ende der Frist, wenn es auf einen nicht-werktäglichen Tag fällt.