Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 127

§ 127 – Vorläufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. (2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen. (3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. (4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

Kurz erklärt

  • Jeder darf jemanden vorläufig festnehmen, wenn er auf frischer Tat betroffen ist und flüchtig sein könnte oder seine Identität nicht sofort geklärt werden kann.
  • Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte dürfen ebenfalls vorläufig festnehmen, wenn Gefahr im Verzug ist, auch ohne Haftbefehl.
  • Eine vorläufige Festnahme ist auch möglich, wenn eine Straftat nur auf Antrag verfolgt werden kann, selbst wenn dieser Antrag noch nicht gestellt wurde.
  • Dies gilt auch für Straftaten, die nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden können.
  • Die Regelungen für die vorläufige Festnahme durch Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte orientieren sich an den §§ 114a bis 114c.