Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 127a
§ 127a – Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und normal normal der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet. normal normal normal arabic (2) § 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Wenn der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz hat und nur Fluchtgefahr besteht, kann auf eine Festnahme verzichtet werden.
- Dies gilt, sofern keine Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung zu erwarten ist.
- Der Beschuldigte muss eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und Verfahrenskosten leisten.
- Die Regelungen aus § 116a Abs. 1 und 3 finden Anwendung.
- Es wird nicht automatisch festgenommen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.