Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 464d

§ 464d – Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

Kurz erklärt

  • Die Staatskasse kann Auslagen haben, die verteilt werden.
  • Auch die notwendigen Auslagen der Beteiligten können berücksichtigt werden.
  • Die Verteilung erfolgt nach bestimmten Bruchteilen.
  • Es geht um die Kosten, die im Zusammenhang mit einem Verfahren entstehen.
  • Alle Beteiligten können an den Auslagen beteiligt werden.