Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 464d
§ 464d – Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
Kurz erklärt
- Die Staatskasse kann Auslagen haben, die verteilt werden.
- Auch die notwendigen Auslagen der Beteiligten können berücksichtigt werden.
- Die Verteilung erfolgt nach bestimmten Bruchteilen.
- Es geht um die Kosten, die im Zusammenhang mit einem Verfahren entstehen.
- Alle Beteiligten können an den Auslagen beteiligt werden.