Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 276

§ 276 – Begriff der Abwesenheit

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.

Kurz erklärt

  • Ein Beschuldigter ist abwesend, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist.
  • Abwesenheit liegt auch vor, wenn der Beschuldigte im Ausland ist.
  • Die Vorladung des Beschuldigten vor Gericht ist dann nicht möglich oder nicht sinnvoll.
  • Die Regelung betrifft die rechtliche Situation des Beschuldigten.
  • Es wird unterschieden zwischen bekannter und unbekannter Abwesenheit.