Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 101

§ 101 – Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen. (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind. (3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. (4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, normal normal des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung, normal normal des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, normal normal des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, normal normal des § 100c a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete, normal normal b) sonstige überwachte Personen, normal normal c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten, normal normal normal alpha normal normal des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, normal normal des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, normal normal des § 100i die Zielperson, normal normal des § 110a a) die Zielperson, normal normal b) die erheblich mitbetroffenen Personen, normal normal c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, normal normal normal alpha normal normal des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, normal normal des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, normal normal des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, normal normal des § 163g die Zielperson normal normal arabic zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. (5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate. (7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung. (8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Maßnahmen erfordern die Einhaltung festgelegter Regelungen und die Aufbewahrung von Entscheidungen bei der Staatsanwaltschaft.
  • Personenbezogene Daten, die durch diese Maßnahmen gesammelt werden, müssen gekennzeichnet und bei Weitergabe entsprechend behandelt werden.
  • Betroffene Personen müssen über die Maßnahmen informiert werden, es sei denn, schutzwürdige Belange sprechen dagegen.
  • Die Benachrichtigung kann zurückgestellt werden, wenn dies notwendig ist, muss aber innerhalb von zwölf Monaten erfolgen, andernfalls ist eine gerichtliche Zustimmung erforderlich.
  • Daten, die nicht mehr für die Strafverfolgung benötigt werden, müssen unverzüglich gelöscht werden, und die Löschung ist zu dokumentieren.