Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 110a

§ 110a – Verdeckter Ermittler

(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, normal normal auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes), normal normal gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder normal normal von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert normal normal normal arabic begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. (3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.

Kurz erklärt

  • Verdeckte Ermittler dürfen eingesetzt werden, um schwere Straftaten wie Drogen- oder Waffenhandel, Fälschungen und Staatsschutzdelikte aufzuklären.
  • Ihr Einsatz ist nur erlaubt, wenn andere Aufklärungsmethoden aussichtslos oder erheblich erschwert sind.
  • Verdeckte Ermittler können auch eingesetzt werden, wenn die Gefahr einer Wiederholung der Straftat besteht.
  • Sie sind Polizeibeamte, die unter einer falschen Identität (Legende) ermitteln und am Rechtsverkehr teilnehmen dürfen.
  • Zur Aufrechterhaltung ihrer Legende dürfen sie notwendige Dokumente erstellen, ändern und verwenden.