Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 215
§ 215 – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.
Kurz erklärt
- Der Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens muss dem Angeklagten zugestellt werden.
- Die Zustellung erfolgt spätestens mit der Ladung zum Hauptverfahren.
- Dies gilt auch für nachgereichte Anklageschriften.
- Die Regelung betrifft spezifische Fälle gemäß § 207 Abs. 3.
- Der Angeklagte muss rechtzeitig über den Stand des Verfahrens informiert werden.