Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 343
§ 343 – Hemmung der Rechtskraft
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt. (2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen.
Kurz erklärt
- Die Einlegung der Revision muss rechtzeitig erfolgen.
- Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dadurch gehemmt.
- Der Beschwerdeführer muss das Urteil noch nicht erhalten haben.
- Nach der Einlegung der Revision muss das Urteil mit Gründen zugestellt werden.
- Die Zustellung erfolgt nach der Einlegung der Revision.