Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 357

§ 357 – Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Urteil wegen Gesetzesverletzung für einen Angeklagten aufgehoben wird, gilt das auch für andere Angeklagte.
  • Diese anderen Angeklagten müssen keine Revision eingelegt haben.
  • Es wird so behandelt, als hätten auch sie Revision eingelegt.
  • Die Regelung aus § 47 Abs. 3 findet Anwendung.
  • Dies betrifft die rechtlichen Folgen der Urteilsaufhebung.