Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 53a

§ 53a – Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, normal normal einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder normal normal einer sonstigen Hilfstätigkeit normal normal normal arabic an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.

Kurz erklärt

  • Berufsgeheimnisträger sind Personen, die bestimmte Berufsgeheimnisse haben.
  • Personen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses oder bei gemeinschaftlicher Berufsausübung mitwirken, haben ähnliche Rechte wie Berufsgeheimnisträger.
  • Diese Personen können das Zeugnis verweigern, aber die Entscheidung darüber liegt bei den Berufsgeheimnisträgern.
  • Wenn eine Entscheidung nicht schnell getroffen werden kann, gelten besondere Regelungen.
  • Personen, die mit Berufsgeheimnisträgern zusammenarbeiten, sind ebenfalls von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.