Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 111b

§ 111b – Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt. (2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Gegenstände können beschlagnahmt werden, wenn der Verdacht auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung besteht.
  • Bei dringenden Gründen soll die Beschlagnahme angeordnet werden.
  • Die Regelungen in § 94 Absatz 3 bleiben dabei unberührt.
  • Die Paragraphen 102 bis 110 finden ebenfalls Anwendung.
  • Die Beschlagnahme dient der Sicherung der Vollstreckung.