Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 394
§ 394 – Bekanntmachung an den Beschuldigten
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.
Kurz erklärt
- Die Privatklage kann zurückgenommen werden.
- Der Tod des Privatklägers muss bekannt gemacht werden.
- Die Fortsetzung der Privatklage ist ebenfalls zu kommunizieren.
- Diese Informationen müssen dem Beschuldigten mitgeteilt werden.
- Es geht um die rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit der Privatklage.