Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 394

§ 394 – Bekanntmachung an den Beschuldigten

Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.

Kurz erklärt

  • Die Privatklage kann zurückgenommen werden.
  • Der Tod des Privatklägers muss bekannt gemacht werden.
  • Die Fortsetzung der Privatklage ist ebenfalls zu kommunizieren.
  • Diese Informationen müssen dem Beschuldigten mitgeteilt werden.
  • Es geht um die rechtlichen Schritte im Zusammenhang mit der Privatklage.