Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 13a
§ 13a – Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
Kurz erklärt
- Wenn es im Geltungsbereich des Gesetzes kein zuständiges Gericht gibt,
- oder wenn das zuständige Gericht nicht gefunden werden kann,
- wird der Bundesgerichtshof tätig.
- Der Bundesgerichtshof bestimmt dann, welches Gericht zuständig ist.
- Dies gilt für Fälle, die unter dieses Bundesgesetz fallen.