Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 495

§ 495 – Auskunft an betroffene Personen

Der betroffenen Person ist entsprechend § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Absatz 2 gilt entsprechend. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensregister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und die betroffene Person von dieser Stelle Auskunft über die so erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.

Kurz erklärt

  • Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft aus dem Verfahrensregister gemäß § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
  • Die Registerbehörde entscheidet über die Auskunft in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft.
  • Die Staatsanwaltschaft hat die personenbezogenen Daten für das Verfahrensregister bereitgestellt.
  • Wenn eine öffentliche Stelle Auskunft erteilt, entscheidet diese Stelle ebenfalls im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft.
  • Betroffene Personen können von der öffentlichen Stelle Auskunft über die erhobenen Daten verlangen.