Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 206a
§ 206a – Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Kurz erklärt
- Wenn nach Beginn des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis auftritt, kann das Gericht das Verfahren einstellen.
- Die Einstellung erfolgt durch einen Beschluss, der außerhalb der Hauptverhandlung getroffen wird.
- Der Beschluss zur Einstellung des Verfahrens kann angefochten werden.
- Die Anfechtung erfolgt durch eine sofortige Beschwerde.
- Es gibt keine Möglichkeit, das Verfahren nach der Einstellung fortzusetzen, wenn ein Hindernis festgestellt wird.