Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 206

§ 206 – Keine Bindung an Anträge

Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

Kurz erklärt

  • Das Gericht muss die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht akzeptieren.
  • Es hat die Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen.
  • Die Staatsanwaltschaft kann Vorschläge machen, aber das Gericht entscheidet unabhängig.
  • Die Entscheidung des Gerichts kann von den Anträgen abweichen.
  • Das Gericht hat die Verantwortung, die Sache selbst zu beurteilen.