Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 61
§ 61 – Recht zur Eidesverweigerung
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
Kurz erklärt
- Angehörige des Beschuldigten können die Beeidigung ihres Zeugnisses verweigern.
- Diese Angehörigen sind in § 52 Abs. 1 genannt.
- Sie müssen über ihr Recht zur Verweigerung informiert werden.
- Die Belehrung über dieses Recht ist erforderlich.
- Es geht um den Schutz der Angehörigen im rechtlichen Verfahren.