Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 61

§ 61 – Recht zur Eidesverweigerung

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.

Kurz erklärt

  • Angehörige des Beschuldigten können die Beeidigung ihres Zeugnisses verweigern.
  • Diese Angehörigen sind in § 52 Abs. 1 genannt.
  • Sie müssen über ihr Recht zur Verweigerung informiert werden.
  • Die Belehrung über dieses Recht ist erforderlich.
  • Es geht um den Schutz der Angehörigen im rechtlichen Verfahren.