Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 213

§ 213 – Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. (2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende des Gerichts legt den Termin für die Hauptverhandlung fest.
  • Bei umfangreichen Verfahren, die länger als zehn Tage dauern, ist besondere Regelung nötig.
  • Der Vorsitzende soll den Ablauf der Hauptverhandlung vorher besprechen.
  • Die Abstimmung erfolgt mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter.
  • Dies gilt für Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht.