Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 261
§ 261 – Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme.
- Die Entscheidung basiert auf der Überzeugung des Gerichts.
- Diese Überzeugung entsteht aus dem gesamten Verlauf der Verhandlung.
- Das Gericht hat dabei einen freien Ermessensspielraum.
- Es ist nicht an strikte Regeln gebunden.