Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 370
§ 370 – Entscheidung über die Begründetheit
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat. (2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.
Kurz erklärt
- Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann ohne mündliche Verhandlung abgelehnt werden.
- Die Ablehnung erfolgt, wenn die Behauptungen im Antrag nicht ausreichend belegt sind.
- Auch wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann der Antrag als unbegründet verworfen werden.
- Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Verfahren wieder aufgenommen.
- Das Gericht ordnet dann eine erneute Hauptverhandlung an.