Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 3
§ 3 – Begriff des Zusammenhanges
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
Kurz erklärt
- Ein Zusammenhang besteht, wenn jemand mehrere Straftaten vorgeworfen werden.
- Er kann auch bestehen, wenn mehrere Personen an einer Straftat beteiligt sind.
- Dazu zählen Täter, Teilnehmer oder Personen, die bei Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
- Der Zusammenhang bezieht sich auf die Verbindung zwischen den Straftaten oder den Beteiligten.
- Es geht um die gemeinsame Verantwortung oder Beteiligung an den Straftaten.