Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 328

§ 328 – Inhalt des Berufungsurteils

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen. (2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

Kurz erklärt

  • Wenn die Berufung erfolgreich ist, entscheidet das Berufungsgericht selbst über den Fall.
  • Das Berufungsgericht hebt das vorherige Urteil auf.
  • Wenn das erste Gericht fälschlicherweise zuständig war, wird die Sache an das richtige Gericht verwiesen.
  • Das Berufungsgericht kann also auch die Zuständigkeit überprüfen.
  • Die Entscheidung des Berufungsgerichts ersetzt das vorherige Urteil.