Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 436

§ 436 – Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

(1) Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist. (2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Gericht entscheidet über die selbständige Einziehung.
  • Zuständig ist das Gericht, das auch für die Strafverfolgung der betreffenden Person zuständig wäre.
  • Auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt wurde, kann zuständig sein.
  • Bestimmte Paragraphen (§ 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4) gelten ebenfalls.
  • Die Regelungen betreffen die Einziehung von Gegenständen im Rahmen von Strafverfahren.