Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 482

§ 482 – Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzeichen mit. (2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. Die Übersendung der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung. (3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt. (4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft informiert die Polizei über ihr Aktenzeichen.
  • Sie teilt der Polizei den Ausgang des Verfahrens mit, einschließlich der Entscheidung und des Datums.
  • Informationen können auch an das Bundeszentralregister gesendet werden, einschließlich Urteilen oder Einstellungsentscheidungen.
  • Bei Verfahren gegen Unbekannt und bestimmten Verkehrsstrafsachen wird der Ausgang nicht automatisch mitgeteilt.
  • Wenn ein angefochtenes Urteil gesendet wird, muss angegeben werden, wer das Rechtsmittel eingelegt hat.